Bundesarbeitsgericht lockert Regeln für Videoüberwachung

Ältere Videoaufzeichnungen aus Geschäften dürfen vor Gericht als Beleg für einen Diebstahl verwendet werden – auch wenn die Bilder nicht täglich gesichtet werden.

Erfurt/Berlin Arbeitgeber haben es künftig leichter, Bilder von Überwachungskameras als Beweis für Diebstähle und andere Verfehlungen von Arbeitnehmern vor Gericht einzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied am Donnerstag, dass Videoaufzeichnungen von offen angebrachten Kameras beispielsweise in Geschäften nicht täglich kontrolliert werden müssen, um als Beleg für den Griff einer Mitarbeiterin in die Kasse zu dienen.

Der Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen durfte mit der Auswertung der Aufzeichnungen solange warten, „bis er dafür einen berechtigten Anlass sah“, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (Az: 2 AZR 133/18).

(Quelle Handelsblatt)

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